§ 8 Träger der praktischen Ausbildung
Stand: 10.01.2020
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- OVG NRW, 22.09.2021 – 9 B 458/21Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/8#abs-1 (1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/8#abs-2 (2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/8#abs-3 (3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/8#abs-4 (4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/8#abs-5 (5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung bleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach den Absätzen 1 und 2.