§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/11?asof=2022-07-01#abs-1 (1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, die nach Satz 2 in ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müssen, so muss die Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes neben dem Hauptteil der Beschreibung (§ 10) als separaten Teil ein Sequenzprotokoll enthalten. In ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden muss jede Sequenz, die an einer beliebigen Stelle in der Anmeldung durch Aufzählung der Reste offenbart wird und dargestellt werden kann
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/11?asof=2022-07-01#abs-2 (2) Das Sequenzprotokoll muss dem Standard für die Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokollen in XML in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechen, den das Deutsche Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt macht. Das Deutsche Patent- und Markenamt macht neue Fassungen des Standards im Bundesanzeiger gemeinsam mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und etwaigen Übergangsregelungen bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/11?asof=2022-07-01#abs-3 (3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard zu verstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/11?asof=2022-07-01#abs-4 (4) In den Patentansprüchen, dem Hauptteil der Beschreibung (§ 10) und den Zeichnungen soll auf die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen unter Verwendung der dort jeweils zugewiesenen Sequenzkennzahlen verwiesen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 PatV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 21.09.2007 – 10 W (pat) 22/07Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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10.12.2012 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2012 I S. 2630
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26.05.2011 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (BGBl. I 996)
BGBl. 2011 I S. 996
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17.12.2004 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2004 I S. 3532
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11.05.2004 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (BGBl. I 897)
BGBl. 2004 I S. 897
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.