§ 11 Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmeldung einzureichen. Das Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 enthaltenen Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der das Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der Datenträger ist als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und hat den in Absatz 1 genannten Standards zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird das auf dem Datenträger bei der Anmeldung eingereichte Sequenzprotokoll nachträglich berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, dass das berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Für die Berichtigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegangen und für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung, soweit diese den Standard für die Einreichung von Sequenzprotokollen regelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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10.12.2012 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2012 I S. 2630
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26.05.2011 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (BGBl. I 996)
BGBl. 2011 I S. 996
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17.12.2004 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2004 I S. 3532
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11.05.2004 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (BGBl. I 897)
BGBl. 2004 I S. 897
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.