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Artikel 71 · BT-Drs. 19/27635 · S. 280
Zu Artikel 71 (Änderung der Halbleiterschutzverordnung)
Zu Artikel 71 (Änderung der Halbleiterschutzverordnung) Durch die Änderung von § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Halbleiterschutzverord- nung (HalblSchV) wird die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts hinsichtlich der Anmeldung den juris- tischen Personen und Personengesellschaften gleichgestellt. In seiner derzeit geltenden Fassung verlangt die Vor- schrift „zusätzlich“ zu den für juristische Personen und Personengesellschaften erforderlichen Angaben („Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes“) Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 281 – Drucksache 19/27635 bei der Anmeldung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Angabe von Name und Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters. Infolge der Einführung des Eintragungswahlrechts nach § 707 Absatz 1 BGB-E beschränkt sich der Anwendungs- bereich des der fehlenden Registerpublizität geschuldeten § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuch- stabe bb HalblSchV zukünftig auf die nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Machen die Gesellschafter nachträglich einer Schutzrechtsanmeldung von ihrem Eintragungswahlrecht Gebrauch, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Namensänderung im Sinne von § 27 DPMAV handelt, die auf Antrag im Register für Topographien vermerkt wird, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nach- gewiesen wird.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.109.877–1.111.393 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP