Gesetze / Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

EAPatV

§ 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/6#abs-1 (1) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/6#abs-2 (2) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen:

1.
den Namen der Person, die das Dokument unterzeichnet hat, und
2.
den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/6#abs-3 (3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen, dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist und daher nicht unterschrieben ist.

§ 5 § 7