Gesetze / Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
EAPatV§ 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/6#abs-1 (1) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/6#abs-2 (2) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/6#abs-3 (3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen, dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist und daher nicht unterschrieben ist.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 6 EAPatV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12Patentbeschwerdeverfahren – „Elektrischer Winkelstecker“ – zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten – eine „qualifizierte Container-Signatur“ genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments – zum Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds – Nachholung von fehlenden oder unwirksamen Signaturen nur innerhalb von fünf Monaten möglich – Unwirksamkeit der Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten AusdrucksZitiert von 24
- BPatG, 10.06.2013 – 20 W (pat) 24/12Patentbeschwerdeverfahren – „Abgedichtetes Antennensystem“ – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMAZitiert von 9
- BPatG, 05.03.2013 – 20 W (pat) 28/12Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte und Verfahren zur Herstellung eines Sensors" – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMAZitiert von 9
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 413/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Fahrradgetriebenabe" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 14
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 404/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Gekühlte Backwaren" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 7
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 408/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Temperaturabhängiger Schalter" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.11.2024 – 26 W (pat) 18/22Markenbeschwerdesache – Nichtigkeitsverfahren - „U.S. GRAND POLO EQUIPMENT & APPAREL“ – Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erklärung des Widerspruchs gegen den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Marke – kein fehlendes Verschulden
- BPatG, 17.04.2023 – 26 W (pat) 27/18Markenbeschwerdeverfahren – „Freiherr von Göler“ - Wort-/Bildmarke – kein Formmangel des Beschlusses des DPMA – zur Unzulässigkeit des Widerspruchs aus NamensrechtZitiert von 1
- BPatG, 17.04.2023 – 26 W (pat) 26/18Markenbeschwerdeverfahren – wappenförmiges Emblem (Bildmarke) – Familienwappen (Unternehmenskennzeichen) – kein Formmangel des Beschlusses des DPMA – originäre Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens – absolute Branchenunähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren/-dienstleistungen - keine Verwechslungsgefahr – kein im Inland bekanntes Unternehmenskennzeichen – kein Nachweis des Bestehens einer älteren BenutzungsmarkeZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 EAPatV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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01.11.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. November 2013 (BGBl. I 3906)
BGBl. 2013 I S. 3906
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.