Gesetze / Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
EAPatV§ 5 Herkunftsnachweis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/5#abs-1 (1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/5#abs-2 (2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/5#abs-3 (3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 5 EAPatV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12Patentbeschwerdeverfahren – „Elektrischer Winkelstecker“ – zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten – eine „qualifizierte Container-Signatur“ genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments – zum Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds – Nachholung von fehlenden oder unwirksamen Signaturen nur innerhalb von fünf Monaten möglich – Unwirksamkeit der Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten AusdrucksZitiert von 24
- BPatG, 18.03.2013 – 19 W (pat) 16/12Patentbeschwerdeverfahren – "Elektrischer Winkelstecker" – Anheimgabe des Beitritts der Präsidentin des DPMA wegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung – zur Unterzeichnung und Ausfertigung eines von der Patentabteilung im Einspruchsverfahren als elektronisches Dokument erstellten BeschlussesZitiert von 9
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 404/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Gekühlte Backwaren" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 7
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 413/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Fahrradgetriebenabe" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 14
- BPatG, 10.06.2013 – 20 W (pat) 24/12Patentbeschwerdeverfahren – „Abgedichtetes Antennensystem“ – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMAZitiert von 9
- BPatG, 13.01.2016 – 20 W (pat) 24/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 18.01.2024 – 30 W (pat) 54/23
- BPatG, 17.04.2023 – 26 W (pat) 27/18Markenbeschwerdeverfahren – „Freiherr von Göler“ - Wort-/Bildmarke – kein Formmangel des Beschlusses des DPMA – zur Unzulässigkeit des Widerspruchs aus NamensrechtZitiert von 1
- BPatG, 17.04.2023 – 26 W (pat) 26/18Markenbeschwerdeverfahren – wappenförmiges Emblem (Bildmarke) – Familienwappen (Unternehmenskennzeichen) – kein Formmangel des Beschlusses des DPMA – originäre Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens – absolute Branchenunähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren/-dienstleistungen - keine Verwechslungsgefahr – kein im Inland bekanntes Unternehmenskennzeichen – kein Nachweis des Bestehens einer älteren BenutzungsmarkeZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 EAPatV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 Abs. 31 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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01.11.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. November 2013 (BGBl. I 3906)
BGBl. 2013 I S. 3906
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.