§ 76
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 21.12.2021 – 18 W (pat) 28/20Patentbeschwerdesache –Anheimgabebeschluss – Zur Frage der Benennung einer künstlichen Intelligenz als Erfinder
- BPatG, 31.10.2019 – 7 W (pat) 14/17Patentbeschwerdeverfahren – "Kolloidalmischer" – Umschreibung – Eintragung einer Zweigniederlassung – zur Eintragung des Patentinhabers unter der Firma seiner Zweigniederlassung in das Patentregister
- BPatG, 17.05.2018 – 10 W (pat) 23/17
- BPatG, 13.10.2016 – 35 W (pat) 16/12Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – Beschwerde gegen Kostenfestsetzung - "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren" – zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts zusätzlich zu den Kosten eines PatentanwaltsZitiert von 10
- BPatG, 22.08.2012 – 10 W (pat) 701/12
- BPatG, 30.09.2003 – 10 W (pat) 711/01
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.10.2002 – 17 W (pat) 18/01Zitiert von 3
- BPatG, 18.06.2001 – 10 W (pat) 46/99
- BPatG, 31.07.2000 – 10 W (pat) 701/99Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.