§ 76
Stand: 14.10.2021
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 76 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 21.12.2021 – 18 W (pat) 28/20Patentbeschwerdesache –Anheimgabebeschluss – Zur Frage der Benennung einer künstlichen Intelligenz als Erfinder
- BPatG, 31.10.2019 – 7 W (pat) 14/17Patentbeschwerdeverfahren – "Kolloidalmischer" – Umschreibung – Eintragung einer Zweigniederlassung – zur Eintragung des Patentinhabers unter der Firma seiner Zweigniederlassung in das Patentregister
- BPatG, 17.05.2018 – 10 W (pat) 23/17
- BPatG, 13.10.2016 – 35 W (pat) 16/12Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – Beschwerde gegen Kostenfestsetzung - "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren" – zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts zusätzlich zu den Kosten eines PatentanwaltsZitiert von 10
- BPatG, 22.08.2012 – 10 W (pat) 701/12
- BPatG, 30.09.2003 – 10 W (pat) 711/01
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.10.2002 – 17 W (pat) 18/01Zitiert von 3
- BPatG, 18.06.2001 – 10 W (pat) 46/99
- BPatG, 31.07.2000 – 10 W (pat) 701/99Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.