Gesetze / Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
EAPatV§ 4 Überblick über Aktenbestandteile
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/4#abs-1 (1) Enthält eine Akte sowohl elektronische als auch papiergebundene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil sichtbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/4#abs-2 (2) Vor jedem Zugriff auf einen elektronischen Aktenbestandteil muss ein vollständiger Überblick über alle anderen elektronischen Aktenbestandteile sichtbar sein.