Gesetze / Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
EAPatV§ 8 Vorlegen von Akten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 418/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Steckerstift" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 6
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 404/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Gekühlte Backwaren" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 7
- BPatG, 25.11.2013 – 35 W (pat) 421/12
- BPatG, 10.06.2013 – 20 W (pat) 24/12Patentbeschwerdeverfahren – „Abgedichtetes Antennensystem“ – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMAZitiert von 9
- BPatG, 18.03.2013 – 19 W (pat) 16/12Patentbeschwerdeverfahren – "Elektrischer Winkelstecker" – Anheimgabe des Beitritts der Präsidentin des DPMA wegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung – zur Unterzeichnung und Ausfertigung eines von der Patentabteilung im Einspruchsverfahren als elektronisches Dokument erstellten BeschlussesZitiert von 9
- BPatG, 05.03.2013 – 20 W (pat) 28/12Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte und Verfahren zur Herstellung eines Sensors" – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMAZitiert von 9
6 Entscheidungen zu § 8 EAPatV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/8#abs-1 (1) Sind Akten einem Gericht oder einer Behörde vorzulegen, werden alle elektronischen Aktenbestandteile übersandt oder der unbeschränkte Zugriff darauf ermöglicht. Die Aktenbestandteile dürfen keinen Kopierschutz tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/8#abs-2 (2) Werden Akten in einem Rechtsmittelverfahren vorgelegt, so muss erkennbar sein, auf welchem Stand sich die Akten befanden, als das Rechtsmittel eingelegt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/8#abs-3 (3) Kann das Gericht oder die Behörde den Inhalt der Dateien nicht in eine lesbare Form bringen, sind die betreffenden Aktenteile in einer anderen, geeigneten Form zu übersenden.