Gesetze / Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

EAPatV

§ 8 Vorlegen von Akten

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/8#abs-1 (1) Sind Akten einem Gericht oder einer Behörde vorzulegen, werden alle elektronischen Aktenbestandteile übersandt oder der unbeschränkte Zugriff darauf ermöglicht. Die Aktenbestandteile dürfen keinen Kopierschutz tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/8#abs-2 (2) Werden Akten in einem Rechtsmittelverfahren vorgelegt, so muss erkennbar sein, auf welchem Stand sich die Akten befanden, als das Rechtsmittel eingelegt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAPatV/8#abs-3 (3) Kann das Gericht oder die Behörde den Inhalt der Dateien nicht in eine lesbare Form bringen, sind die betreffenden Aktenteile in einer anderen, geeigneten Form zu übersenden.

§ 7 § 9