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BPatG Beschluss vom 15.03.2010 – 20 W (pat) 94/05

20. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 32 540.5-55

…

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2010 durch…

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_1

Die am 8. Juli 1999 eingereichte Patentanmeldung hat die Bezeichnung "Mikrostreifen-Leitungs-Wellenleiter-Konvertierungsstruktur, integriertes Schaltkreispaket für Hochfrequenzsignale, das mit dieser Konvertierungsstruktur versehen ist, und Herstellungsverfahren hierfür". Für die Anmeldung wurde die japanischen Unionspriorität JP 10-193487 vom 8. Juli 1998 in Anspruch genommen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_2

Mit Bescheid vom 28. September 2001 hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung u. a. mit der Begründung beanstandet, dass der ursprünglich beanspruchte Patentanspruch 1 nicht neu sei und dass im Übrigen die Einordnung der Patentansprüche 4, 7, 8, 28, 29 als Nebenansprüche im Hinblick auf § 4 Abs. 5 PatAnmVO unzulässig sei, weil die genannten Ansprüche keine - im Rahmen der Einheitlichkeit - von Patentanspruch 1 verschiedenen Erfindungen zur Lösung derselben Aufgabe beträfen, sondern sachlich dem Patentanspruch 1 untergeordnet seien. Daraufhin hat die Anmelderin die Patentansprüche mehrfach angepasst. Zuletzt hat sie mit Schriftsatz vom 30. September 2002 (eingegangen am 1. Oktober 2002) Patentansprüche 1 bis 34 beansprucht und dazu u. a. die Auffassung vertreten, die Gegenstände dieser Ansprüche seien schutzfähig und die in diesem Anspruchssatz enthaltenen Nebenansprüche seien zulässig. Hilfsweise hat die Anmelderin die Durchführung einer Anhörung beantragt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_3

Die Prüfungsstelle hat diese Anmeldung, gestützt auf § 48 PatG, mit Beschluss vom 11. Mai 2005 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, die von der Anmelderin verfolgten nebengeordneten Patentansprüche gleicher Kategorie seien unzulässig, da sie nicht auf eine Gruppe von unterschiedlichen Erfindungen gerichtet seien. Auch sei der Gegenstand des dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_4

Zur Begründung für letzteres verwies die Prüfungsstelle auf die Dokumente:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_5

D1 DE 42 41 635 C2 und

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_6

D2 JP 52-106249 AA.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_7

Der Beschluss ist ohne vorherige Anhörung ergangen. Dazu hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass die Durchführung einer Anhörung nicht sachdienlich gewesen wäre. Aus dem Schriftwechsel mit der vertretenen Anmelderin sei klar hervorgegangen, dass die Anmelderin auf den Einwand der Prüfungsstelle, wonach die beanspruchten Nebenansprüche nur als Unteransprüche zulässig sein könnten, nicht wirklich eingehen wollte. Es sei nicht die Funktion einer Anhörung, der patentanwaltlich vertretenen Anmelderin Hinweise zu geben, wie Nebenansprüche in Unteransprüche umzuwandeln seien.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_8

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2005 Beschwerde eingelegt und beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_9
· den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2005 aufzuheben;
10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_10
· hilfsweise, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_11
· der Beschwerde gemäß § 73 (4) abzuhelfen; sowie
12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_12
· die Beschwerdegebühr zu erstatten.
13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_13

Mit der Beschwerdebegründung vom 30. Dezember 2005 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 15 geltend gemacht. Danach sollte das Patent wie folgt erteilt werden

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_15

Mikrostreifenleitung-Wellenleiter-Konvertierungsstruktur,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_16

Patentansprüche 1 bis 15 aus der Beschwerdebegründung vom 30. Dezember 2005, Bl. 38 bis 41 GA,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_18

Seiten 1 bis 5 aus dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2005, Bl. 42 bis 46 GA, und Seiten 13 bis 28 vom Anmeldetag,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_20

Figuren 1 bis 17 vom Anmeldetag.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_21

Die Anmelderin ist, wie mit Schriftsatz vom 12. März 2010 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat sie nicht begründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_22

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen):

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_23

"Mikrostreifenleitung-Wellenleiter-Konvertierungsstruktur für Hochfrequenzsignale, umfassend:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_24

M1 - ein Basiselement (4; 14; 24; 30);

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_25

M2 - ein dielektrisches Trägermaterial (5; 15; 25), das auf dem Basiselement (4; 14; 24; 30) angeordnet ist;

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_26

M3 - eine Mikrostreifenleitung (6; 16; 26), die auf dem Trägermaterial (5; 15; 25) angeordnet ist;

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_27

M4 - ein Rahmenelement (7; 17; 27), das auf dem Basiselement (4; 14; 24; 30) angeordnet ist;

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_28

M5 wobei die Mikrostreifenleitung (6; 16; 26) einen erweiterten Abschnitt (6d; 16d; 26d) aufweist,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_29

M6 wobei im Bereich des erweiterten Abschnitts (6d; 16d; 26d) ein Wellenleiterabschnitt (5a; 15a; 25a) gebildet ist, und

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_30

M7 wobei die Mikrostreifenleitung (6; 16; 26) weiterhin einen Übertragungsmoduskonverter (6c; 16a; 26a) zum Konvertieren des Übertragungsmodus der Hochfrequenzsignale zwischen der Mikrostreifenleitung (6; 16; 26) und dem Wellenleiterabschnitt (5a; 15a; 25a) umfasst;

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_31

dadurch gekennzeichnet dass

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_32

M8 die Breite des Leiters der Mikrostreifenleitung (6; 16; 26) in dem erweiterten Abschnitt (6d; 16d; 26d) ungefähr gleich der Breite des Trägermaterials (5; 15; 25) ist, und

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_33

M9 der Wellenleiterabschnitt (5a; 15a; 25a) mit dem dielektrischen Trägermaterial (5; 15; 25) gefüllt ist,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_34

M10 wobei das dielektrische Material des Wellenleiterabschnitts (5a; 15a; 25a) von dem Rahmenelement (7, 17; 27) und dem Basiselement (4; 14; 24; 30) im Querschnitt allseitig umschlossen ist, um eine luftdichte Dichtung zwischen dem Wellenleiterabschnitt (5a; 15a; 25a) und dem Basiselement (4; 14; 24; 30) bzw. dem Rahmenelement (7, 17; 27) zu bilden."

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_35

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen):

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_36

"Integriertes Schaltkreispaket für Hochfrequenzsignale, umfassend

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_37

M2.1 eine Mikrostreifenleitung-Wellenleiter-Konvertierungsstruktur nach einem der Ansprüche 1 bis 3 und

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_38

M2.2 einen integrierten Schaltkreis (2) für Hochfrequenzsignale, der auf dem Basiselement (4; 14; 24; 30) angeordnet und mit der Mikrostreifenleitung (6; 16; 26) elektrisch verbunden ist,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_39

M2.3 wobei das Rahmenelement (7; 17; 27) den integrierten Schaltkreis (2) und die Mikrostreifenleitung (6; 16; 26) abdeckt."

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_40

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 13 lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen):

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_41

"Herstellungsverfahren für ein integriertes Schaltkreispaket für Hochfrequenzsignale, umfassend die Schritte:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_42

M3.1 - Bereitstellen eines Basiselements;

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_43

M3.2 - Anordnen eines integrierten Schaltkreises für Hochfrequenzsignale auf dem Basiselement;

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_44

M3.3 - Anordnen eines dielektrischen Trägermaterials auf dem Basiselement;

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_45

M3.4 - Anordnen einer Mikrostreifenleitung auf dem Trägermaterial und elektrisches Verbinden der Mikrostreifenleitung mit dem integrierten Schaltkreis;

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_46

M3.5 - Anordnen eines Rahmenelementes auf dem Basiselement zum Abdecken des integrierten Schaltkreises und der Mikrostreifenleitung;

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_47

M3.6 wobei die Mikrostreifenleitung mit einem erweiterten Abschnitt versehen wird,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_48

M3.7 wobei im Bereich des erweiterten Abschnitts ein Wellenleiterabschnitt gebildet wird, und

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_49

M3.8 wobei die Mikrostreifenleitung weiterhin mit einem Übertragungsmoduskonverter zum Konvertieren des Übertragungsmodus der Hochfrequenzsignale zwischen der Mikrostreifenleitung und dem Wellenleiterabschnitt versehen wird;

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_50

dadurch gekennzeichnet dass

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_51

M3.9 die Breite des Leiters der Mikrostreifenleitung im Bereich des erweiterten Abschnitts ungefähr gleich der Breite des Trägermaterials gebildet wird, und

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_52

M3.10 der Wellenleiterabschnitt mit dem dielektrischen Material des Trägermaterials gefüllt wird,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_53

M3.11 wobei das dielektrische Material des Wellenleiterabschnitts von dem Rahmenelement und dem Basiselement im Querschnitt allseitig umschlossen wird, um eine luftdichte Dichtung zwischen dem Wellenleiterabschnitt und dem Basiselement bzw. dem Rahmenelement zu bilden."

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_54

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_55

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da jedenfalls die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 4 und 13 den Gegenstand der Anmeldung jeweils unzulässig erweitern (§ 38 PatG).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_56

1. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung, insbesondere der Fragen nach der ursprünglichen Offenbarung des Anmeldegegenstandes und des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit, zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur der Hochfrequenztechnik mit universitärer Ausbildung, der mit dem Entwurf und dem Aufbau von Streifenleitungen und Wellenleitungen sowie den zugehörigen Streifenleitungs-Wellenleitungs-Konvertern vertraut ist.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_57

2. Zum Patentanspruch 4

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_58

Mit der Merkmalsgruppe M2.3 des Patentanspruchs 4 wird ein Rahmenelement (7; 17; 27) beansprucht, das den integrierten Schaltkreis (2) und die Mikrostreifenleitung (6; 16; 26) abdeckt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_59

Dieses Merkmal ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht als zur Erfindung gehörig offenbart. An keiner Stelle wird dort ein Rahmenelement beschrieben, das den integrierten Schaltkreis abdeckt. Diese Abdeckung geschieht nach der ursprünglich offenbarten Lehre vielmehr unter Nutzung eines separaten Abdeckelementes (vgl. in den Figuren die Bezugszeichen 8, 18 und 28).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_60

Soweit die ursprünglichen Anmeldeunterlagen beschreiben, es sei eine Metallabdeckung verwendbar, die so ausgebildet sein kann, dass sie mit dem Rahmenelement und dem Abdeckelement einheitlich ausgestaltete ist (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 15, Zeilen 29 - 32), mag hierin ein Hinweis für die Verwendung eines integrierten Abdeckelementes liegen. Auch bei Verwendung eines solchen wird jedoch die Abdeckung des integrierten Schaltkreis nicht von dem (in den ursprünglichen Unterlagen durchgängig als oben offenes, rahmenartiges Gebilde beschriebenen) Rahmenelement selbst, sondern von der Kombination aus Rahmen- und Deckelement geleistet.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_61

Damit erweitert der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 4 in unzulässiger Weise den Gegenstand der Anmeldung (§ 38 PatG).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_62

3. Zum Patentanspruch 13

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_63

Mit der Merkmalsgruppe M3.5 des Patentanspruchs 13 wird die Anordnung eines Rahmenelementes auf dem Basiselement zum Abdecken des integrierten Schaltkreises und der Mikrostreifenleitung und damit funktional der gleiche Sachverhalt wie im Patentanspruch 4 beansprucht.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_64

Damit erweitert auch der Gegenstand des Patentanspruchs 13 - aus den unter 2. ausgeführten Gründen - in unzulässiger Weise den Gegenstand der Anmeldung (§ 38 PatG).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_65

4. Die Erteilung eines Patents im Umfang des geltenden Anspruchssatzes kommt nicht in Betracht, da sich die nebengeordneten Patentansprüche 4 und 13 als nicht rechtsbeständig erwiesen haben (vgl. BGH GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 Tz. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II; bestätigt in BGH, GRUR 2008, 549 - Schwingungsdämpfer).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_66

An der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2010 hat die Anmelderin aus eigenem Entschluss nicht teilgenommen. Bei dieser Verfahrenslage hätte nur eine Erteilung im Umfang des geltenden Anspruchssatzes in Betracht kommen können. Zweifel an dieser Auslegung des prozessualen Begehrens der Anmelderin ergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem sonstigen schriftsätzlichen Vortrag (vgl. zur Antragsauslegung BGH - Schwingungsdämpfer - a. a. O.).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_67

5. Der Senat hat die Möglichkeit einer unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung i. S. v. § 38 PatG durch die Gegenstände der Patentansprüche 4 und 13 zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2010 erörtert. An dieser Verhandlung hat die ordnungsgemäß geladene Anmelderin aus eigenem Entschluss und, ohne einen Verhinderungsgrund geltend zu machen, nicht teilgenommen. Deswegen war der Senat nicht daran gehindert, seine Entscheidung auf eine unzulässige Erweiterung i. S. v. § 38 PatG zu stützen. Die Funktion der mündlichen Verhandlung ist eine vollständige Erörterung der Sach- und Rechtslage. Deswegen muss jeder Verfahrensbeteiligte damit rechnen, dass in der Verhandlung auch neue Tatsachen vorgetragen und neue rechtliche Gesichtspunkt erörtert werden, die bis dahin nicht in das Verfahren eingeführt worden waren. Wer daher freiwillig auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet, verzichtet damit gleichzeitig auf sein Recht, in dieser Verhandlung zu den erörterten Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkten gehört zu werden (siehe Schulte, PatG, 8. Aufl., Einleitung, RdNr. 249 und 250 und BPatGE 46, 86 - Zahnrad-Getriebe).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_68

6. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 80 Abs. 3 PatG war nicht angezeigt, weil keine Billigkeitsgründe erkennbar sind, die für eine solche Anordnung sprechen würden. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt oder wenn ein Verfahrensfehler für die Erhebung der Beschwerde ursächlich war (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 80 RdNr. 111, 112 i. V. m. § 73 RdNr. 128 ff). Dass eine dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben wären, hat die Anmelderin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-15/20-w-pat-94-05#rd_69

Allein der Umstand, dass die Prüfungsstelle entgegen dem entsprechenden Hilfsantrag der Anmelderin die Anmeldung ohne vorherige Anhörung zurückgewiesen hat, stellt sich nicht von vornherein und ohne weitere Prüfung des Einzelfalls als schwerwiegender Verfahrensfehler dar. Gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG ist der Anmelder auf seinen Antrag nur dann zu hören, wenn es sachdienlich ist. Zwar sind einige der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass in jedem Verfahren in der Regel eine einmalige Anhörung sachdienlich ist (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 46 RdNr. 8 mit weiteren Nachweisen). Daneben ist jedoch wiederholt anerkannt worden, dass ein Antrag auf Anhörung auch zurückgewiesen werden kann, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass die Prüfungsstelle im Zuge des schriftlichen Verfahrens den Eindruck gewinnt, dass sich der Anmelder auf solche Einwände der Prüfungsstelle, die aus deren Sicht entscheidungserheblich sind, nicht einlassen will (vgl. Schulte, a. a. O. § 46 RdNr. 9 mit weiteren Nachweisen). So verhält es sich hier: Die Prüfungsstelle hatte im schriftlichen Verfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einordnung der Patentansprüche 4, 7, 8, 28, 29 als Nebenansprüche mit Rücksicht auf § 4 Abs. 5 PatAnmVO für unzulässig hielt und dieser Umstand schon für sich genommen zur Zurückweisung der Anmeldung führen musste. Wie die Prüfungsstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargestellt hat, ist die patentanwaltlich vertretene Anmelderin auf diesen Einwand nicht substantiiert eingegangen. In welcher Weise bei dieser Sachlage die Durchführung der beantragten Anhörung für die anstehende abschließende Entscheidung der Prüfungsstelle hätte sachdienlich sein können, ist nicht ersichtlich. Die Anmelderin hat dazu nichts vorgetragen. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass und warum die unterlassene Anhörung ursächlich für das Beschwerdeverfahren gewesen wäre. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kam daher nicht in Betracht.