§ 36
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. Sie muß enthalten:
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.