§ 2a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/2a#abs-1 (1) Patente werden nicht erteilt für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/2a#abs-2 (2) Patente können erteilt werden für Erfindungen,
§ 1a Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/2a#abs-3 (3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 2a PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 03.06.2025 – 18 W (pat) 2/22
- BPatG, 26.05.2009 – 21 W (pat) 45/06
- OLG Düsseldorf, 18.07.2013 – I-2 U 100/11
- OLG Düsseldorf, 18.07.2013 – I-2 U 98/11
- OLG Düsseldorf, 18.07.2013 – I-2 U 99/11
- BGH, 31.08.2010 – X ZB 9/09Patentanmeldung: Anforderungen an die Angaben im Patentanspruch; Patentierfähigkeit der im Zusammenhang mit der Durchführung eines chirurgischen Verfahrens verwendeten Verfahren; gewerbliche Anwendbarkeit - Bildunterstützung bei KatheternavigationZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.03.2026 – X ZB 5/25Patentfähigkeit eines Verfahrens und eines Systems zur automatisierten Bestimmung von Untersuchungsergebnissen in einer Bildsequenz - Automatisierte Bestimmung von UntersuchungsergebnissenZitiert von 1
- BPatG, 28.04.2023 – 18 W (pat) 6/19Einspruchsbeschwerdesache – „Verfahren zum vorübergehenden Unterbrechen einer extrakorporalen Blutbehandlung, Steuervorrichtung und Blutbehandlungsvorrichtung“ – Zu einer im Einspruchsschriftsatz falsch angegebenen Nummer des Patents – Stand der Technik - keine erfinderische Tätigkeit - keine Patentfähigkeit
- BPatG, 21.04.2023 – 18 W (pat) 48/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
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24.08.2007 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I 2166 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 2166
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21.01.2005 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I 146)
BGBl. I S. 146
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.