Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/12329 · S. 51
Zu Artikel 3 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Patentgesetzes) Die Vorschrift führt eine neue urheberrechtliche Schranke ein und soll dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Einbeziehung auch von urheberrechtlich geschützten Werken in seine internen Recherchedatenban- ken zum Stand der Technik ermöglichen. Für Verfahren des DPMA auf Grundlage des Patentgesetzes (PatG) ist der Stand der Technik maßgeblich. Für den Stand der Technik muss das DPMA kraft seines gesetzlichen Auftrages auch urheberrechtlich geschützte Dokumente berücksichtigen (vergleiche § 3 Absatz 1 Satz 2 PatG). Dies gilt insbesondere auch für nur vorüber- gehend erhältliche Dokumente, wie beispielsweise Firmenbroschüren, Prospekte, Medikamentenbeipackzettel, Messeauslagen und nutzergenerierte Internetinhalte. Vor dem Hintergrund dieses gesetzlichen Auftrags und im Interesse einer effizienten Recherche von hoher Qualität ist es erforderlich, sämtliche Dokumente zum Stand der Technik einschließlich urheberrechtlich geschützter Dokumente in eine Recherchedatenbank für die Beschäftig- ten des DPMA aufzunehmen und nach patentrechtlichen Gesichtspunkten zu strukturieren, und zwar schon im Vorfeld konkreter Verfahren – und damit im Vorfeld von § 45 Absatz 1 UrhG. Im Zusammenhang mit konkreten Verfahren können die Beschäftigten des DPMA dann auf diese selbst geführte elektronische Recherchedatenbank zugreifen und dort recherchieren. Diese Inhalte müssen dem DPMA dauerhaft und unverändert zur Verfügung stehen. Außerdem müssen sie auch nach bestimmten Kriterien recherchierbar sein. In kommerziellen Datenbanken ist dies zumeist nicht der Fall. Zudem enthalten sie nur einen Teil der benötigten Dokumente. Einzelverträge scheitern häufig daran, dass die Rechtsinhaber – wenn sie überhaupt ermittelt werden konnten – kaum auf die Einr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.271 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/12329, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 177.021–181.292 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert cb5eee5559a73387….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP