§ 29a
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/29a#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, soweit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand der Technik in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/29a#abs-2 (2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/29a#abs-3 (3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet. § 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29a PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.11.2024 – I ZR 10/24Urheberrecht an einer Fotografie; Rechtsschutzbedürfnis bei notwendiger näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen - Cornea-ImplantatZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 29a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 29a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.