Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 126

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

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