Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 115

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/115#abs-1 (1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/115#abs-2 (2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundesgerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der Berufungsbegründung zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/115#abs-3 (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/115#abs-4 (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird.

§ 114 § 116