§ 115
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/115#abs-1 (1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/115#abs-2 (2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundesgerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der Berufungsbegründung zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/115#abs-3 (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/115#abs-4 (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 115 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.08.2020 – X ZR 40/18Patentnichtigkeitsverfahren: Zulässigkeit der Anschlussberufung während des Fristlaufs für Erwiderung auf Berufungsbegründung - EnergieversorgungssystemZitiert von 2
- BVerfG, 14.05.2007 – 1 BvR 2485/06Zitiert von 2
- BGH, 12.05.2026 – X ZR 38/24Umdeutung einer unzulässigen Berufung in Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren - Nadelanordnung
- BGH, 20.05.2021 – X ZR 62/19Europäisches Patent: Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts – BodenbelagZitiert von 7
- BGH, 26.01.2010 – X ZR 25/06Patentnichtigkeitsklage: Auslegung der Angabe "weitgehend geschlossen" in einem Patentanspruch; weiteres Sachverständigengutachten wegen mangelnder Berücksichtigung patentrechtlicher Vorgaben - Insassenschutzsystemsteuereinheit
- BPatG, 04.04.2000 – 2 ZA (pat) 20/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.