Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 67 Beschlüsse des Vorstands
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 29.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/67#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/67#abs-2 (2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/67#abs-3 (3) Über Beschlüsse des Vorstands und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/67#abs-4 (4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Die Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist in Textform durchzuführen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 67 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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