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# § 67 PatAnwO — Beschlüsse des Vorstands

Patentanwaltsordnung  
Stand: 29.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3) Über Beschlüsse des Vorstands und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Die Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist in Textform durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 67 PatAnwO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/67

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