Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des Vorstands aus,

1.
wenn er nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 60 Nr. 3 angegebenen Gründen verliert;
2.
wenn er sein Amt niederlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Patentanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/63?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/63?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstands eine öffentliche Klage im Sinne des § 60 Nr. 2 erhoben oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer.

§ 57 § 58