Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des Vorstands aus,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Patentanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/63?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/63?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstands eine öffentliche Klage im Sinne des § 60 Nr. 2 erhoben oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 63 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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