Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/57#abs-1 (1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/57#abs-2 (2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

§ 56 § 58