Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer
Stand: 01.08.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/57#abs-1 (1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/57#abs-2 (2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.