Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52g Zulassungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf das Zulassungsverfahren ist § 18 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52g eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 52g aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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