Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 52g Zulassungsverfahren

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf das Zulassungsverfahren ist § 18 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 52c § 52e