Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:
Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52g?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Patentanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52g eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 52g aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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