Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52f Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f?asof=2024-10-29#abs-1 (1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen
Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist der Patentanwaltskammer durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Patentanwälte anzuzeigen. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f?asof=2024-10-29#abs-2 (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f?asof=2024-10-29#abs-3 (3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52f neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 52f aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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