Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52f Geschäftsführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52f geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 52f Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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