Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 52f Geschäftsführung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52f?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

§ 52b § 52d