Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/155a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft als Patentassessor zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/155a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/155a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte und Angehörige anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befasst ist.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 155a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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