Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 144a Tilgung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144a#abs-1 (1) Eintragungen in den über das Mitglied der Patentanwaltskammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in den Sätzen 4 und 5 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über das Mitglied der Patentanwaltskammer elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die patentanwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144a#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 beginnt die Frist mit dieser Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144a#abs-3 (3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144a#abs-4 (4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Patentanwaltskammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144a#abs-5 (5) u. (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 144a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 144a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.