Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 144a Tilgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eintragungen in den über den Patentanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Patentanwalt elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Patentanwalt ein Strafverfahren, ein ehrengerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Patentanwalt als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) u. (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 144a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 144a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.