Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144#abs-1 (1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2 Nummer 4) werden mit Rechtskraft des Urteils wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144#abs-2 (2) Warnung und Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144#abs-3 (3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, daß das Mitglied der Patentanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144#abs-4 (4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.

§ 143 § 144a