Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144#abs-1 (1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2 Nummer 4) werden mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144#abs-2 (2) Warnung und Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144#abs-3 (3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, daß das Mitglied der Patentanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144#abs-4 (4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 144 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 144 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 144 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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