Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 4) wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Warnung und Verweis (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, daß der Patentanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/144?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 144 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 144 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 144 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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