Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 131 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/131?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kammer für Patentanwaltssachen hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Patentanwaltschaft geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Patentanwaltssachen nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/131?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/131?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Patentanwalt sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Patentanwalt nur zu, wenn er sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält und seine Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/131?asof=2019-06-10#abs-4 (4)
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 131 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 131 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.