Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 131 Verfahren
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/131#abs-1 (1) Die Kammer für Patentanwaltssachen hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder zur Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Patentanwaltssachen nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/131#abs-2 (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/131#abs-3 (3) Die Staatsanwaltschaft und das frühere Mitglied der Patentanwaltskammer sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Mitglied nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/131#abs-4 (4) (weggefallen)