Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer
Stand: 01.08.2022
Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 119 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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