Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 33 Prüfungskommission
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33#abs-1 (1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33#abs-2 (2) Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts und der Vorstand der Patentanwaltskammer sind berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt die Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. Die oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommission soll zu den Vorschlägen nach Satz 2 und den übrigen vom Deutschen Patent- und Markenamt in Aussicht genommenen Personen gehört werden. Jede Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33#abs-3 (3) Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr berufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33#abs-4 (4) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33#abs-5 (5) Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds um bis zu zwei Jahre verlängern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33#abs-6 (6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr als acht Monate betragen hätte.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33#abs-7 (7) Die Absätze 3 bis 6 Satz 1 gelten für die Bestellung der Vorsitzenden sinngemäß.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. I S. 5219
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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