Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 33 Prüfungskommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Bundesamt für Justiz. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts sowie der Vorstand der Patentanwaltskammer sind berechtigt, dem Bundesamt für Justiz die Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. Die oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommission soll zu den Vorschlägen gehört werden. Jede Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt für eine Amtszeit von drei Jahren. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Bundesamt für Justiz die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds verlängern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das Bundesamt für Justiz für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr als acht Monate betragen hätte.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/33?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Absätze 3 bis 6 Satz 1 gelten für die Bestellung der Vorsitzenden sinngemäß.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.