Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 6 Rechtsverhältnis der Partner untereinander
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind die §§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.10.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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