Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 6 Rechtsverhältnis der Partner untereinander
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/6?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/6?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/6?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind § 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.