Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 29 Herausgabepflicht
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 23.07.2025 – StB 65/24Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zur nationalen Energieversorgung in Ansehung des Ukrainekriegs: Rechtsbehelf gegen ein Herausgabeverlangen gegen die Deutsche Umwelthilfe; notwendige Bestimmtheit eines Beweisbeschlusses
- BGH, 07.02.2017 – 1 BGs 74/17Antrag des "Cum/Ex-Untersuchungsausschusses" auf Durchsuchung von Kanzleiräumen: Anforderungen an die Benennung konkrete Anhaltspunkte für die Untersuchungsrelevanz von BeweismittelnZitiert von 2
- BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Durchsetzung einer Vernehmungsgegenüberstellung durch die AusschussminderheitZitiert von 3
- BGH, 17.02.2009 – 3 ARs 24/08Zitiert von 7
- BGH, 11.11.2016 – 1 BGs 125/16NSA-Untersuchungsausschuss: Rechtsbehelf der Ausschussminderheit gegen die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens an die Bundesregierung hinsichtlich der Vernehmung von Edward Snowden in der Bundesrepublik DeutschlandZitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2026 – VerfGH 60/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/29#abs-1 (1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/29#abs-2 (2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen. Der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 27 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 22 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/29#abs-3 (3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.