Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 30 Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 23.07.2025 – StB 65/24Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zur nationalen Energieversorgung in Ansehung des Ukrainekriegs: Rechtsbehelf gegen ein Herausgabeverlangen gegen die Deutsche Umwelthilfe; notwendige Bestimmtheit eines Beweisbeschlusses
- BGH, 16.12.2021 – StB 34/21Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs: Beschwerdebefugnis eines Untersuchungsausschusses des Bundestages nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens
- BGH, 17.02.2009 – 3 ARs 24/08Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 – 1 S 1239/15Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/30#abs-1 (1) Wenn die Person, die den Gewahrsam hat, einwendet, verlangte Beweismittel seien für die Untersuchung nicht bedeutsam oder beträfen ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so dürfen die in § 29 Abs. 2 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel und die in § 29 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Herausgabe nur dann angeordnet werden, wenn das Beweismittel keine Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng vertraulichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, und der Untersuchungsausschuss für dieses Beweismittel den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschlossen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/30#abs-2 (2) Die Durchsicht und die Prüfung der Beweiserheblichkeit der vorgelegten Beweismittel steht dem Untersuchungsausschuss zu. Beweismittel, die sich nach einmütiger Auffassung des Untersuchungsausschusses für die Untersuchung als unerheblich erweisen, sind der Person, die den Gewahrsam hatte, unverzüglich zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/30#abs-3 (3) Nach Durchsicht und Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Beweismittel kann der Untersuchungsausschuss die Aufhebung der Einstufung in den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschließen, soweit die Beweismittel für die Untersuchung erheblich sind. Betreffen sie ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so darf der Untersuchungsausschuss den Beschluss nach Satz 1 nur dann fassen, wenn ihre öffentliche Verwendung zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages unerlässlich und nicht unverhältnismäßig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/30#abs-4 (4) Vor der Beschlussfassung nach Absatz 3 Satz 1 ist die Person, die über das Beweismittel verfügungsberechtigt ist, zu hören. Widerspricht sie der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM, so hat die Aufhebung zu unterbleiben, wenn nicht der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder sie für zulässig erklärt.