Gesetze / PTB Besondere Gebührenverordnung
PTBBGebV§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTBBGebV/2#abs-1 (1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/PTBBGebV/2#abs-1a (1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTBBGebV/2#abs-2 (2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTBBGebV/2#abs-3 (3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Änderungsverlauf
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21.09.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. September 2021 (BGBl. I 4312)
BGBl. 2021 I S. 4312
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.