Gesetze / PTB Besondere Gebührenverordnung
PTBBGebV§ 3 Übergangsregelung
Stand: 01.06.2025
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1, die bis einschließlich 31. Mai 2025 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis einschließlich 31. Mai 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
Änderungsverlauf
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21.09.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. September 2021 (BGBl. I 4312)
BGBl. 2021 I S. 4312
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.