Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4312

BGBl. 2021 I S. 4312 · 15.248 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 4312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4312
                                            Erste Verordnung
                          zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
                                           Vom 21. September 2021

  Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset-
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

                       Artikel 1
   Die PTB Besondere Gebührenverordnung vom
8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
  erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maß-
  gabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen
  für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
  (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der fol-

  genden Vorschriften erbracht werden:
    1. Mess- und Eichgesetz,

    2. Mess- und Eichverordnung,
    3. Gewerbeordnung,
    4. Spielverordnung,
    5. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,

    6. Beschussgesetz,
    7. Beschussverordnung,

    8. Waffengesetz,

    9. Fertigpackungsverordnung und
  10. Verordnung über Heizkostenabrechnung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
         „(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist
       der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu

     Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands
     für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet.
     Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige
     Leistung durch mehrere Themenbereiche ge-
     kennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe
     des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu be-
     rechnen.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhe-
     benden Gebühren und die nach Absatz 2 zu
     erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch
     die Kosten für die Festsetzung der Gebühren
     und Auslagen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
     jeweils die Wörter „gebührenfähige Leistungen“
     durch die Wörter „gebührenfähige Leistungen
     nach Abschnitt 4 der Anlage 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wurde die
     gebührenfähige Leistung“ durch die Wörter
     „Wurde die gebührenfähige Leistung nach Ab-
     schnitt 4 der Anlage 1“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Für die Erhebung von Gebühren und Aus-
     lagen für gebührenfähige Leistungen nach Ab-
     schnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1, die vor
     dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen,
     aber noch nicht vollständig erbracht wurden,
     sind die vor dem 1. Oktober 2021 geltenden ge-
     bührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwen-
     den, soweit nicht die Anwendung dieser Verord-
     nung für den Gebührenschuldner günstiger ist.“
BGBl. 2021, Seite 4313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4313

4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
                                                                                                   „Anlage 1
                                                                                      (zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
                                              Gebührenverzeichnis
                                               Inhaltsübersicht
                                                    Abschnitt 1
                                          Mess- und Eichgesetz (MessEG),
                                         Mess- und Eichverordnung (MessEV)
                                                    Abschnitt 2
                                              Gewerbeordnung (GewO),
                                              Spielverordnung (SpielV)
                                                    Abschnitt 3
                                  Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
                                                    Abschnitt 4
                                             Beschussgesetz (BeschG),
                                          Beschussverordnung (BeschussV),
                                               Waffengesetz (WaffG)
                                                    Abschnitt 5
                                         Fertigpackungsverordnung (FPackV)
                                                    Abschnitt 6
                                 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)


                                                 Abschnitt 1
                                       Mess- und Eichgesetz (MessEG),
                                      Mess- und Eichverordnung (MessEV)
      Nr.                                    Gebührentatbestand                                   Gebühr

       1      Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2   Zeitgebühr
              MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV                                        nach Anlage 2
       2      Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein
              passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
              Satz 1 Nummer 2 MessEV
      2.1     Grundgebühr pro Dosimeterbauart                                                    612 Euro
      2.2     Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV)                                       102 Euro
                                                  Abschnitt 2
                                            Gewerbeordnung (GewO),
                                            Spielverordnung (SpielV)
      Nr.                                    Gebührentatbestand                                   Gebühr

       1      Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbin-   Zeitgebühr
              dung mit § 33c GewO                                                           nach Anlage 2
       2      Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch
              dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV
      2.1     Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 50 Stück       750 Euro
      2.2     Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück    7 500 Euro
       3      Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Ab-
              satz 1 SpielV
      3.1     Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszei-     174 Euro
              chens pro Stück
                                                 Abschnitt 3
                              Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
      Nr.                                    Gebührentatbestand                                   Gebühr

       1      Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Ab-   Zeitgebühr
              satz 4 Nummer 1 MPDG                                                         nach Anlage 2

BGBl. 2021, Seite 4314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4314
       2       Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und   Zeitgebühr
               Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG
nach Anlage 2
       3       Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und   Zeitgebühr
               Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG
                                                  Abschnitt 4
                                           Beschussgesetz (BeschG),
                                        Beschussverordnung (BeschussV),
                                             Waffengesetz (WaffG)
       Nr.                                    Gebührentatbestand
nach Anlage 2

        Gebühr
       1       Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung Zeitgebühr
               einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Ge- nach Anlage 2
               schosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung
               nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit
               Anlage II Abbildung 10 BeschussV
       2       Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8   Zeitgebühr
               BeschG
nach Anlage 2
       3       Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Be-    Zeitgebühr
               schusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen
von Schussappara- nach Anlage 2
               ten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3
               Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG
       4       Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
               Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG

nach § 20 Absatz 3   Zeitgebühr
                   nach Anlage 2
       5       Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung    Zeitgebühr
               von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition nach Anlage 2
               mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3
               Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis
4 und Absatz 3 und 4
               BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG
       6       Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach
               BeschussV
§ 8 Absatz 4   Zeitgebühr
             nach Anlage 2
       7       Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen,     Zeitgebühr
               pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung nach Anlage 2
               sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von
               Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Be-
               rechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV
       8       Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV
  Zeitgebühr
nach Anlage 2
       9       Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reiz-  Zeitgebühr
               stoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV nach Anlage 2
               und V BeschussV
       10      Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV          Zeitgebühr

       11      Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV

       12      Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV
nach Anlage 2
  Zeitgebühr
nach Anlage 2
  Zeitgebühr
nach Anlage 2
       13      Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erb-   Zeitgebühr
               waffen nach § 20 Absatz 4 WaffG
       14      Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6
                                                   Abschnitt 5
                                       Fertigpackungsverordnung (FPackV)
       Nr.                                    Gebührentatbestand

       1       Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen
                      nach Anlage 2
WaffG                    200 Euro

                          Gebühr

nach § 37 Absatz 1       232 Euro
               FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens
               nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen
               Stellen
BGBl. 2021, Seite 4315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4315
Abschnitt 6
                             Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
   Nr.
Gebührentatbestand                                    Gebühr
   1       Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachver-   Zeitgebühr
           ständigen Stellen nach § 5

             Themenbereich
Themenbereich 1
Akustik, Ultraschall, Beschleunigung

Themenbereich 2
Durchfluss

Themenbereich 3
Elektrizität und Magnetismus

Themenbereich 4
Ionisierende Strahlung

Themenbereich 5
Länge, dimensionelle Metrologie

Themenbereich 6
Masse und abgeleitete Größen

Themenbereich 7
Metrologie in der Chemie

Themenbereich 8
Metrologie für die Medizin
Absatz 1 HeizkostenV                               nach Anlage 2

                                                             Anlage 2
                                              (zu § 2 Absatz 1 Satz 2)

            Stundensätze
                                                           Stundensatz
                       Organisationseinheit                  in Euro
   Geschwindigkeit

   Schall                                                     160
   Akustik und Dynamik
   Gase

   Flüssigkeiten                                              167
   Wärme und Vakuum
   Gleichstrom und Niederfrequenz

   Hochfrequenz und Felder
   Elektrische Energiemesstechnik
                                                              186
   Quantenelektronik
   Halbleiterphysik und Magnetismus
   Elektrische Quantenmetrologie
   Radioaktivität

   Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
   Strahlenschutzdosimetrie                                   204
   Neutronenstrahlung
   Strahlenwirkung
   Bild- und Wellenoptik

   Quantenoptik und Längeneinheit
   Oberflächenmesstechnik
                                                              169
   Dimensionelle Nanometrologie
   Koordinatenmesstechnik
   Interferometrie an Maßverkörperungen
   Masse
                                                              180
   Festkörpermechanik
   Allgemeine und Anorganische Chemie

   Biochemie
                                                              188
   Physikalische Chemie
   Analytische Chemie der Gasphase
   Biomedizinische Magnetresonanz

   Biosignale                                                 176
   Biomedizinische Optik
BGBl. 2021, Seite 4316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4316
              Themenbereich
  Themenbereich 9
  Radiometrie und Photometrie

  Themenbereich 10
  Thermometrie

  Themenbereich 11
  Zeit und Frequenz

  Themenbereich 12
  Metrologische Informationstechnik

  Themenbereich 13
  Physikalische Sicherheitstechnik,
  Explosionsschutz

  Themenbereich 14
  Sonstige Leistungen

                                                            Stundensatz
                      Organisationseinheit                    in Euro
Photometrie und Spektroradiometrie

Angewandte Radiometrie
                                                               194
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung
Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung
Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie

Temperatur                                                     176
Kryosensorik
Zeit und Frequenz
                                                               156

Mathematische Modellierung und Datenanalyse
                                                               147
Metrologische Informationstechnik
Explosionsschutz in der Energietechnik

Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik                  196
Grundlagen des Explosionsschutzes
Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisa-
tionseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer tech-     116“.
nischer Ausstattung

          Artikel 2
                  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
                  Berlin, den 21. September 2021

    Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
      Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4312. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3af7c3ec8a9e7909….