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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4312
BGBl. 2021 I S. 4312 · 15.248 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
Vom 21. September 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset-
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die PTB Besondere Gebührenverordnung vom
8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maß-
gabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
(gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der fol-
genden Vorschriften erbracht werden:
1. Mess- und Eichgesetz,
2. Mess- und Eichverordnung,
3. Gewerbeordnung,
4. Spielverordnung,
5. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
6. Beschussgesetz,
7. Beschussverordnung,
8. Waffengesetz,
9. Fertigpackungsverordnung und
10. Verordnung über Heizkostenabrechnung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist
der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu
Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands
für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet.
Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige
Leistung durch mehrere Themenbereiche ge-
kennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe
des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu be-
rechnen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhe-
benden Gebühren und die nach Absatz 2 zu
erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch
die Kosten für die Festsetzung der Gebühren
und Auslagen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „gebührenfähige Leistungen“
durch die Wörter „gebührenfähige Leistungen
nach Abschnitt 4 der Anlage 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wurde die
gebührenfähige Leistung“ durch die Wörter
„Wurde die gebührenfähige Leistung nach Ab-
schnitt 4 der Anlage 1“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für die Erhebung von Gebühren und Aus-
lagen für gebührenfähige Leistungen nach Ab-
schnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1, die vor
dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen,
aber noch nicht vollständig erbracht wurden,
sind die vor dem 1. Oktober 2021 geltenden ge-
bührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwen-
den, soweit nicht die Anwendung dieser Verord-
nung für den Gebührenschuldner günstiger ist.“

4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)
Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 Zeitgebühr
MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV nach Anlage 2
2 Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein
passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1 Nummer 2 MessEV
2.1 Grundgebühr pro Dosimeterbauart 612 Euro
2.2 Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) 102 Euro
Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbin- Zeitgebühr
dung mit § 33c GewO nach Anlage 2
2 Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch
dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV
2.1 Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 50 Stück 750 Euro
2.2 Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück 7 500 Euro
3 Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Ab-
satz 1 SpielV
3.1 Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszei- 174 Euro
chens pro Stück
Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Ab- Zeitgebühr
satz 4 Nummer 1 MPDG nach Anlage 2

2 Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Zeitgebühr
Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG
nach Anlage 2
3 Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Zeitgebühr
Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG
Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)
Nr. Gebührentatbestand
nach Anlage 2
Gebühr
1 Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung Zeitgebühr
einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Ge- nach Anlage 2
schosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit
Anlage II Abbildung 10 BeschussV
2 Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Zeitgebühr
BeschG
nach Anlage 2
3 Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Be- Zeitgebühr
schusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen
von Schussappara- nach Anlage 2
ten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG
4 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG
nach § 20 Absatz 3 Zeitgebühr
nach Anlage 2
5 Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung Zeitgebühr
von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition nach Anlage 2
mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis
4 und Absatz 3 und 4
BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG
6 Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach
BeschussV
§ 8 Absatz 4 Zeitgebühr
nach Anlage 2
7 Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, Zeitgebühr
pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung nach Anlage 2
sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von
Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Be-
rechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV
8 Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
9 Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reiz- Zeitgebühr
stoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV nach Anlage 2
und V BeschussV
10 Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV Zeitgebühr
11 Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV
12 Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV
nach Anlage 2
Zeitgebühr
nach Anlage 2
Zeitgebühr
nach Anlage 2
13 Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erb- Zeitgebühr
waffen nach § 20 Absatz 4 WaffG
14 Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Nr. Gebührentatbestand
1 Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen
nach Anlage 2
WaffG 200 Euro
Gebühr
nach § 37 Absatz 1 232 Euro
FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens
nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen
Stellen

Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Nr.
Gebührentatbestand Gebühr
1 Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachver- Zeitgebühr
ständigen Stellen nach § 5
Themenbereich
Themenbereich 1
Akustik, Ultraschall, Beschleunigung
Themenbereich 2
Durchfluss
Themenbereich 3
Elektrizität und Magnetismus
Themenbereich 4
Ionisierende Strahlung
Themenbereich 5
Länge, dimensionelle Metrologie
Themenbereich 6
Masse und abgeleitete Größen
Themenbereich 7
Metrologie in der Chemie
Themenbereich 8
Metrologie für die Medizin
Absatz 1 HeizkostenV nach Anlage 2
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Stundensätze
Stundensatz
Organisationseinheit in Euro
Geschwindigkeit
Schall 160
Akustik und Dynamik
Gase
Flüssigkeiten 167
Wärme und Vakuum
Gleichstrom und Niederfrequenz
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
186
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Radioaktivität
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie 204
Neutronenstrahlung
Strahlenwirkung
Bild- und Wellenoptik
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
169
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
Masse
180
Festkörpermechanik
Allgemeine und Anorganische Chemie
Biochemie
188
Physikalische Chemie
Analytische Chemie der Gasphase
Biomedizinische Magnetresonanz
Biosignale 176
Biomedizinische Optik

Themenbereich
Themenbereich 9
Radiometrie und Photometrie
Themenbereich 10
Thermometrie
Themenbereich 11
Zeit und Frequenz
Themenbereich 12
Metrologische Informationstechnik
Themenbereich 13
Physikalische Sicherheitstechnik,
Explosionsschutz
Themenbereich 14
Sonstige Leistungen
Stundensatz
Organisationseinheit in Euro
Photometrie und Spektroradiometrie
Angewandte Radiometrie
194
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung
Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung
Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie
Temperatur 176
Kryosensorik
Zeit und Frequenz
156
Mathematische Modellierung und Datenanalyse
147
Metrologische Informationstechnik
Explosionsschutz in der Energietechnik
Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik 196
Grundlagen des Explosionsschutzes
Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisa-
tionseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer tech- 116“.
nischer Ausstattung
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 21. September 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4312. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3af7c3ec8a9e7909….