Gesetze / PTB Besondere Gebührenverordnung
PTBBGebV§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTBBGebV/2?asof=2021-06-15#abs-1 (1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTBBGebV/2?asof=2021-06-15#abs-2 (2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTBBGebV/2?asof=2021-06-15#abs-3 (3) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Änderungsverlauf
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21.09.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. September 2021 (BGBl. I 4312)
BGBl. 2021 I S. 4312
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.