Gesetze / Allgemeine Gebührenverordnung
AGebV§ 10 Zeitgebühr
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/10#abs-1 (1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/10#abs-2 (2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/10#abs-3 (3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/10#abs-4 (4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 10 AGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2026 – OVG 1 N 79/23
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 617/24
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 1267/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.10.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 1888)
BGBl. 2015 I S. 1888
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.