Gesetze / Allgemeine Gebührenverordnung
AGebV§ 10 Zeitgebühr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/10#abs-1 (1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/10#abs-2 (2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/10#abs-3 (3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/10#abs-4 (4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.
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