Gesetze / Allgemeine Gebührenverordnung

AGebV

§ 10 Zeitgebühr

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/10#abs-1 (1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/10#abs-2 (2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:

1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3.
die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/10#abs-3 (3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/10#abs-4 (4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

§ 9 § 11