Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
Änderungsverlauf
-
19.10.2022 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
-
12.04.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522 111)
BGBl. 2017 I S. 2522
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.