Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 70 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 70 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122, 2440)
BGBl. 2013 I S. 1122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.