Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/70#abs-1 (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/70#abs-2 (2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.