Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen

Stand: 01.11.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/70#abs-1 (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/70#abs-2 (2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.

§ 69 § 71