Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Standesämter und die deutschen Auslandsvertretungen dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür entwickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet.
Änderungsverlauf
-
15.10.2025 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 262)
-
12.04.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522 111)
BGBl. 2017 I S. 2522
-
07.05.2013 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122, 2440)
BGBl. 2013 I S. 1122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.