Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 11 Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 6
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- KG, 21.01.2021 – 1 W 1290/20Zitiert von 1
- KG, 30.10.2014 – 1 W 48/14Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 12.08.2013 – 11 Wx 15/12
- KG, 07.03.2013 – 1 W 160/12Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 11.12.2012 – 11 Wx 42/10
- OLG Hamm, 27.09.2006 – 15 VA 8/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/11#abs-1 (1) Datenverarbeitungsverfahren für die Personenstandsregister (Registerverfahren) müssen gewährleisten, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/11#abs-2 (2) Datenverarbeitungsverfahren für die Erstellung, Fortführung, Suche und Anzeige der Personenstandseinträge (Fachverfahren) müssen gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur vor einer Speicherung im Personenstandsregister angebracht wird und bei jeder Bereitstellung eines Registereintrags zur Bearbeitung im Fachverfahren die Signatur überprüft wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/11#abs-3 (3) Fachverfahren dürfen mit einem Registerverfahren nur über eine Schnittstelle verbunden sein, die eine direkte Änderung der im Personenstandsregister gespeicherten Daten ausschließt. Diese Schnittstelle muss gewährleisten, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/11#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären.