Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 17 Folgebeurkundungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BGH, 02.06.2021 – XII ZB 405/20Personenstandssache: Aufnahme der nach der Geburt eines Kindes wirksam werdenden Änderung des Vornamens eines Elternteils in den Geburtseintrag des KindesZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Registernummer wird für die Darstellung von Folgebeurkundungen im elektronischen Personenstandsregister eine Folgenummer, beginnend mit der laufenden Nummer 1 angefügt. Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.