Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 16 Haupteintrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/16#abs-1 (1) Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet. Der Standesbeamte schließt den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/16#abs-2 (2) Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen. Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die Registernummer. Der Registernummer wird für die Darstellung des Haupteintrags im elektronischen Personenstandsregister die Folgenummer „0“ angefügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/16#abs-3 (3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/16#abs-4 (4) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16 PStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 02.06.2021 – XII ZB 405/20Personenstandssache: Aufnahme der nach der Geburt eines Kindes wirksam werdenden Änderung des Vornamens eines Elternteils in den Geburtseintrag des KindesZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 23.01.2018 – I-3 Wx 129/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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24.10.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2018 I S. 1768
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522 111)
BGBl. 2017 I S. 2522
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.